Rechtsprechung
VG Regensburg, 10.04.2002 - RO 2 K 01.1989 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs bei Notwendigkeit der Abweichung von Einhaltung der Abstandsflächen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden
Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2002 - RO 2 K 01.1989
Dem Wortlaut ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Vorschrift auch in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen für weitere Außenwände (vgl. Beschl. des Großen Senats des BayVGH vom 17.04.2000 BayVBl 2000, 562 f) oder für einen Teil der Außenwand, bei der das 16-m-Privileg in Anspruch genommen werden soll, Abweichungen erteilt werden, weil die vollen Abstandsflächen nicht eingehalten werden.Das Erfordernis, dass bei der Außenwand, bei der das 16-m-Privileg in Anspruch genommen wird - soweit diese aufgeteilt werden kann -, im Übrigen die Grundregel (Abstandsfläche = 1 H) tatsächlich eingehalten werden muss, entspricht auch der Forderung nach Rechtsvereinfachung und Verfahrenserleichterung, die bei der Schaffung der Vorschrift bezweckt war (vgl. Beschl. des Großen Senats des BayVGH vom 17.04.2000 a.a.O.).
Auch ist Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine gesetzliche Planungsentscheidung, die standardisierend für einen bestimmten Typ von Vorhaben auf Grund einer vorweggenommenen generellen Abwägung der Interessen des Bauherrn mit den Gemeinwohl- und Nachbarinteressen Verkürzungen der grundsätzlich vorgesehenen Abstandsflächentiefe zulässt und dadurch die Genehmigung erleichtert und beschleunigt (vgl. Beschl. des Großen Senats des BayVGH vom 17.04.2000 a.a.O.).
- VGH Bayern, 28.01.1993 - 14 CS 92.3710
Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2002 - RO 2 K 01.1989
Dass Gebäude - wie hier - schon vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Abstandsflächenregelung am 1. September 1982 genehmigt worden waren, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass sich die Gebäude auf verschiedenen Buchgrundstücken befinden (vgl. Beschl. des BayVGH vom 28.01.1993 BayVBl 1993, 278 f; Beschl des Großen Senats des BayVGH vom 21.05.1990 BayVBl 1990, 498 ff).